Gemäß. § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) muss bei Erkrankung von mehr als 3 Unterrichtstagen spätestens am 4. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Abweichend von dieser Regelung ist ein ärztliches Attest immer an Tagen mit angekündigten Arbeiten erforderlich, wenn bereits 2 angesagte Arbeiten versäumt wurden oder ein Nachholtermin krankheitsbedingt nicht wahrgenommen werden kann.
Das Attest muss in diesem Fall unmittelbar am Tag nach der versäumten Arbeit vorgelegt werden. Ein ärztliches Zeugnis wird nur dann als genügender Nachweis anerkannt, wenn es auf Feststellung beruht, die der Arzt während der Erkrankung getroffen hat.
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Krankmeldung-Formular | 109.90 KB | 13.09.2024 | HerunterladenVorschau |