Das 160-Stunden Praktikum
Während des Lehrgangs erfolgt außerhalb der Unterrichtszeiten ein 160 Stunden umfassendes Praktikum in einer Apotheke. Es soll den Schülern Einblicke in den Betriebsablauf einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf zusammenhängenden Tagen abgeleistet werden. Dieses Praktikum kann frühestens im August vor dem Beginn der Schulausbildung absolviert werden, wobei hier maximal eine Woche abgeleistet werden sollte.
Für Apothekenhelferinnen und PKAs ist das 160-Stunden-Praktikum nicht erforderlich.
Über die Praktikumsinhalte werden keine weitergehenden Angaben gemacht. Demnach steht es dem Apothekenleiter frei, wie er den Schüler beschäftigt. Dieser kann mit pharmazeutischen Tätigkeiten beauftragt werden, jedoch muss sichergestellt sein, dass er unter ständiger Aufsicht arbeitet.
Folgende Vorschläge für eine Beschäftigung im Rahmen des 160-stündigen Praktikums sollen als Hilfestellung bei der Einteilung der einzelnen Tätigkeiten dienen (Quelle: PTA-Schule Augsburg):
Die Teilnahmebestätigung
Über die regelmäßige Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Dieses Praktikum ist nicht erforderlich für Apothekenhelferinnen und PKAs.
Das 6-Monats Praktikum
Nach der Schulausbildung und dem bestandenen ersten Abschnitt der stattlichen Prüfung, erfolgt eine halbjährige Ausbildung in einer Apotheke. Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildung fördern!
Außerdem muss der Umgang mit Kunden erlernt werden. Die Kenntnisse über Arzneimittel sollen über den Umfang des Unterrichtes in “Arzneimittelkunde” hinaus erweitert werden.
Diese Ausbildung umfasst folgende Lerngebiete:
- Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren.
- Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung.
- Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln.
- Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit.
- Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung.
- Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke.
- Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke.
- Ausführung ärztlicher Verschreibungen.
- Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme.
- Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten.
- Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise.
- Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung.
- Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren.
- Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationale Energie- und Materialverwendung.
Die Führung eines Tagebuchs
Die Praktikanten erstellen während der praktischen Ausbildung ein “Tagebuch”. Dieses enthält die Beschreibung von:
4 – Arzneimittelherstellungen
4 – Arzneimittelprüfungen und
2 – weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung
Die Teilnahmebestätigung
Über die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung wird eine Bescheinigung ausgestellt.