Die staatliche Prüfung zur PTA besteht aus insgesamt zwei Abschnitten.
Erster Prüfungsabschnitt während der PTA Ausbildung
Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende des Lehrganges an der Berufsfachschule statt und besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil in den folgenden Fächern:
- Schriftliche Prüfung
- Arzneimittelkunde
- Allgemeine und pharmazeutische Chemie
- Galenik
- Botanik u. Drogenkunde
Mündliche Prüfung
- Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde
- Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde
- Medizinproduktekunde
Praktische Prüfung
- Chemisch-pharmazeutische Übungen
- Übungen zur Drogenkunde
- Galenische Übungen
Wer nimmt die Prüfungen ab?
Die Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgehalten. Dieser besteht aus einem beamteten Apotheker (dem Prüfungsvorsitzenden) und dem jeweiligen Lehrer als Fachprüfer.
Eine Zulassung zur Prüfung muss rechtzeitig beim Prüfungsvorsitzenden gestellt werden und wird erteilt, wenn die folgenden Unterlagen eingereicht worden sind:
- Antrag auf Zulassung zum 1. Prüfungsabschnitt (Formblatt der Regierung von Schwaben)
- Zum Zeitpunkt der Prüfung gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Praktikumsbescheinigung (160-Stunden-Praktikum)
- Nachweis über die Ersthelferausbildung (9 Stunden)
Wann gilt der erste Abschnitt der PTA Prüfung als bestanden?
Der erste Abschnitt der Prüfung gilt als bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung bestanden sind. Dazu muss jedes Fach mindestens mit der Note „ausreichend” (Note 4) bewertet worden sein.
Der Zweite Prüfungsabschnitt während der PTA Ausbildung
Der zweite Abschnitt der staatlichen Prüfung findet im Anschluss an die halbjährige praktische Ausbildung statt. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung über eine Reihe von vorgegebenen Lerngebieten, die im Ausbildungsplan für die Apotheke genannt sind sowie den Inhalt des Tagebuches und dauert zwischen 20 und 30 Minuten.
Was braucht man für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der PTA Prüfung?
Die Zulassung zum zweiten Abschnitt wird erteilt, wenn die folgenden Unterlagen beim Vorsitzenden eingereicht wurden:
- Antrag auf Zulassung zum 2. Prüfungsabschnitt (Formblatt der Regierung von Schwaben)
- Zum Zeitpunkt der Prüfung gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
- Bescheinigung über die abgeleistete praktische Ausbildung in der Apotheke
- Praktikums – Tagebuch (an der Schule abzugeben)
- Führungszeugnis (Belegart 0 – nicht älter als drei Monate). Es kann über die Meldebehörde beim Bundeszentralregister beantragt werden. Auf Wunsch wird es von dort unter Angabe des Verwendungszweckes (“PTA-Erlaubnis”) direkt an die Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg, weitergeleitet.
- Ärztliches Zeugnis, aus dem sich die gesundheitliche Eignung für den PTA-Beruf ergibt (nicht älter als drei Monate)
Wer nimmt die Prüfungen ab?
Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus dem Vorsitzenden (s. oben) und zwei Fachprüfern besteht. Fachprüfer sind je ein Lehrer der PTA-Schule und ein in einer Apotheke tätiger Apotheker.
Wann gilt der zweite Abschnitts der Prüfung als bestanden?
Der zweite Abschnitt ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend” (Note 4) bewertet wurde.
Die Schüler erhalten nach jedem bestandenen Prüfungsabschnitt ein Prüfungszeugnis und zusätzlich ein Gesamtzeugnis, das die Bewertung beider Abschnitte beinhaltet.
Kann die Prüfung wiederholt werden? – Wiederholungsregelung
Die Prüfung kann in jedem einzelnen Fach einmal wiederholt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird vom Prüfungsvorsitzenden festgelegt.
Eine nochmalige Ausbildung zum PTA in der PTA-Schule bzw. eine praktische Ausbildung in der Apotheke muss vor der Wiederholungsprüfung nochmals gemacht werden, wenn folgendes nicht bestanden wird:
- mehr als 2 Fächer der schriftlichen oder
- alle 3 Fächer der mündlichen oder
- mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder
- die mündliche Prüfung des zweiten Abschnittes
Umfang und Dauer werden vom Prüfungsvorsitzenden in Absprache mit den Fachprüfern festgelegt.