Verein der Freunde und Förderer der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg Satzung
§1 – Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen “Freunde und Förderer der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 – Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein der Freunde und Förderer der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg.
Der Verein ist bestrebt dem Wohl der Schule zu dienen. Er fördert die pharmazeutische Ausbildung sowie das Schulleben in allen Bereichen, insbesondere: Zeitgerechte Ausbildung der Schülerinnen und Schüler, Fortbildung nach Beendigung ihrer Ausbildung, Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden: Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich mit den Zielen des Vereins (§2) einverstanden sehen.
§4 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 – Eintritt, Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
- Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige an den Vorstand 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres zu erklären.
- Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) sie trotz Mahnung länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind;
b) aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, Verein der Freunde und Förderer der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Anschrift versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§6 – Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist erstmalig bei Eintritt und dann, jährlich, Anfang Januar zu begleichen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Zwei Beisitzern
Schulleiter kraft Amtes
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Der Vorstand kann Mitgliedern bestimmte Aufgaben zur Ausführung übertragen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung.
- Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung muß schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 – Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen zur Einsicht vorzulegen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§11 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Einladung muß die Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Unterhaltung der pharm.-techn. Lehranstalten in Bayern e.V. München mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des •2 dieser Satzung zugunsten der Berufsfachschule für pharm.-techn. Assistenten Augsburg zu verwenden.
Augsburg, den 16.07.2002